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Die Frage des Zugewinns stellt sich oft erst bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens.
Der gesetzliche Zugewinn bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten am Tag der Eheschließung und dem Endvermögen an dem Tag, an dem die Zugewinngemeinschaft endet.
Derjenige, der während der Ehe Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen Ehegatten in der Regel zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Der Gedanke des Gesetzgebers ist dabei, dass beide Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes (in der Regel bei Zustellung des Scheidungsantrages) gleich gestellt werden sollen.
Beispiel: A und B sind beide vermögenslos die Ehe eingegangen. A verfügt am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) über ein Endvermögen in Höhe von 60.000,00 ? und hat somit einen Zugewinn von 60.000,00 ? erwirtschaftet. B verfügt über kein Endvermögen und hat somit keinen Zugewinn erwirtschaften können. B steht daher gegen A ein Anspruch auf Zahlung von 30.000,00 ? zu (hälftiger Ausgleich).
Oft ist es daher sinnvoll, bereits vor Eingehung der Ehe oder während der Ehe durch einen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand auszuschließen oder zu modifizieren, um etwaige Ausgleichszahlungen zu vehindern oder einzuschränken.
Bei der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruches können auch die im Laufe einer Ehe erfolgten Schenkungen oder angefallenen Erbschaften zu berücksichtigen sein. Dieses hat sodann zur Folge, dass trotz eines positiven Endvermögens keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten zu erfolgen hat. Die Zugewinnberechnung ist sehr komplex und kann bei fehlender Rechtsberatung zu hohem Geldverlust führen.
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