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BGH: Bestattungskosten, Urteil v. 17.11.2011 - III ZR 53/11
1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne beauftragt worden zu sein vor, weil niemand der nächsten Angehörigen des Verstorbenen die Bestattung in die Wege leitet, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Landes-Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist.
2. Der entgegenstehende Wille des Bestattungspflichtigen steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Bestattungspflichtige nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.
3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung) der Höhe nach begrenzt.
Zweiwochenfrist für Folgesachen wird bereits durch Verfahrenskostenhilfeantrag gewahrt
Mit der Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in einer Folgesache wird die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG gewahrt; es entsteht der Scheidungsverbund mit der Folge, dass die Folgesache, vorliegend ?Geschiedenenunterhalt", vom Scheidungsverbund nicht abgetrennt werden durfte (Quelle: Richter am OLG Frank Götsche vom 03.01.2012).
BGH: Herabsetzung / Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach altem Recht
Urteil vom 23.11.2011 - XII ZR 47/10
1. Dass der Unterhaltspflichtige mit der Herabsetzung nach § 1578 I S. 2 BGB a. F. eines nach altem Recht nicht befristbaren Unterhaltsanspruchs - hier Anspruch auf Altersunterhalt - ausgeschlossen war, steht einer Herabsetzung und/oder Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB nicht entgegen.
2. Der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs stellt keinen ehebedingten Nachteil i. S. von § 1578b BGB dar.
BGH, Urteil vom 26.10.2011 - XII ZR 162/09
Sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und -befristung (im Anschluß an die Senatsurteile BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, und FamRZ 2010, 2059).
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - OLG Hamm (II-8 UF 33/09)
BVerfG: Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr
Beschluss v. 26.10.2011 - 2 BvR 320/11
1. Soweit ein Beschwerdeführer gegen einen Zuschlagsbeschluss Vollstreckungsschutz (wegen Suizidgefahr) nach § 765a ZPO beantragt, hat das Gericht eine Beweisaufnahme nach der ZPO durchzuführen.
2. Ein bloßes amtsärztliches Zeugnis ist kein ärztliches Gutachten; seine Verwertung kann daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen.
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