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Bei dem Kindesunterhalt unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Minderjährigenunterhalt sowie dem Volljährigenunterhalt.


MINDERJÄHRIGENUNTERHALT

Bei minderjährigen Kindern sind zwar beide Eltern verpflichtet, Unterhalt zu leisten; zahlungspflichtig ist in der Regel jedoch nur derjenige Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt, da dieser das Kind nicht betreut und versorgt. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Fälle, in denen das sog. Wechselmodell praktiziert wird.

Bestehende Diskrepanzen zwischen den Einkommensverhältnissen der Eltern können ebenfalls dazu führen, dass nicht nur derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, Barunterhalt leisten muss. Dieses wird oft in der Praxis übersehen, mit der Folge, dass zu Unrecht lediglich nur ein Elternteil verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes setzt ferner dessen Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils voraus. Zu achten ist dabei auf die Einhaltung des Selbstbehaltes des Unterhaltsverpflichteten; ggfs. muss bei der Unterhaltsberechnung ein fiktives Einkommen zu Grunde gelegt werden.

Die Höhe des Unterhaltsbedarfes des minderjährigen Kindes richtet sich in der Regel nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten sowie nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle ist nicht verbindlich, sondern enthält Richtwerte. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf bei zwei Unterhaltsberechtigten aus - ohne Rücksicht auf deren Rang.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass neben dem vorgenannten Elementarunterhalt auch ein Mehrbedarf und ein Sonderbedarf  des Kindes bestehen können.

Zu dem Mehrbedarf des Kindes zählen u.a. nach Rechtsprechung des BGH die KiTa-Fremdbetreuungskosten sowie die Kosten einer Klassenfahrt; unter den Sonderbedarf fallen alle nicht vorhersehbaren Kosten.

Für den vorgenannten Mehrbedarf sowie Sonderbedarf haften beide Elternteile grundsätzlich anteilmäßig. Diese hat zur Folge, dass sich grundsätzlich auch derjenige Elternteil an den Kosten des Mehrbedarfs / Sonderbedarfs beteiligen muss, bei dem das Kind lebt.


VOLLJÄHRIGENUNTERHALT

Bei volljährigen Kindern, die altersbedingt nicht mehr betreut und versorgt werden müssen, sind grundsätzlich beide Eltern verpflichtet, dem Kind eine Ausbildung zu ermöglichen (sog. Ausbildungsunterhalt).

Oft werden hierbei jedoch in der Praxis Unterhaltszahlungen geleistet, obwohl der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gar nicht mehr besteht, da das Kind keiner Ausbildung im Sinne des Gesetzes nachgeht. Zu überprüfen sind dabei insbesondere der Bedarf des Kindes sowie dessen Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit der  Eltern.

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