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Kuckuckskind nennt man ein Kind, dessen vermeintlicher Vater es großzieht, ohne zu wissen, dass er nicht der biologische Erzeuger ist.

 

Sie können die rechtliche Vaterschaft anfechten, wenn nachprüfbare Umstände vorliegen, die an der biologischen Abstammung erhebliche Zweifel wecken.

 

Diese liegen beispielsweise vor, wenn die Empfängnis oder die Geburt des Kindes außerhalb des ehelichen Zusammenlebens erfolgt sind, bei fehlendem sexuellen Verkehr mit der Kindesmutter oder einer Unfruchtbarkeit des Mannes im Empfängniszeitraum.

 

Das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ist in jedem Einzelfall konkret zu überprüfen.

 

Wenn Sie den Verdacht haben, nicht der biologische Vater des Kindes zu sein, lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten!

 

Viele lassen heimlich einen DNA-Test machen und übersehen dabei, dass dieser Test gerichtlich nicht anerkannt wird. Beim Vorliegen konkreter Anfechtungsgründe wird das Gutachten immer gerichtlich in Auftrag gegeben.

 

Berücksichtigen Sie dabei unbedingt die 2-jährige Frist, in der die Vaterschaft (gerichtlich) angefochten werden kann.

 

Die Frist ist dazu gedacht, dass der (Schein-) Vater ernsthaft darüber nachdenkt, ob er das Kind als ein leibliches Kind akzeptiert oder nicht.

Beim Verstreichen der Frist besteht in der Regel keine Möglichkeit mehr, die Vaterschaft anzufechten, da im Kindschaftsstatus eine Zuordnung des Kindes dringend erforderlich ist; das Verhältnis von Eltern und Kindern soll zum Schutze des Kindes nicht beliebig zur Disposition der Parteien gestellt werden.

 

Scheinbare Väter von Kuckuckskindern können mutmaßlich leibliche Väter zur Vaterschaftsfeststellung durch Abstammungsgutachten zwingen und den gezahlten Unterhalt von diesen einklagen. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 18. April 2008.

 

In solchen Fällen kann eine Personenstandsfälschung, begangen durch die Kindesmutter, vorliegen gem. § 169 StGB vorliegen:

 

Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 


 

 


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